Fertigstellungsmeldung von Photovoltaikanlagen nach § 44 Abs. 8 TBO 2022

Veröffentlichungsdatum13.12.2023Lesedauer1 Minute
photovoltaik

Durch die mit 01.09.2023 in Kraft getretene Novelle LGBl. Nr. 64/2023 wurden die Bestimmungen über die Bauvollendung in § 44 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) um einen Absatz 8 ergänzt, welcher wie folgt lautet:

„Die Fertigstellung von Photovoltaikanlagen nach § 28 Abs. 3 lit. f, g und h ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat den betreffenden Bauplatz zu bezeichnen sowie Angaben zur Lage und Engpassleistung der Anlage in kW zu enthalten.“

Dieser neuen Bestimmung nach müssen Photovoltaikanlagen, für die weder eine Bewilligungs- noch eine Anzeigepflicht besteht, nach der Fertigstellung der Baubehörde gemeldet werden.

https://www.energieagentur.tirol/wissen/energie-bibliothek/bibliothek-detail/anzeige-der-bauvollendung-von-photovoltaik-anlagen/